AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS-; LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

DER FIRMA MAGES METALLBAU GMBH; ST.PANTALEON

01.   Verbindlichkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen:

         Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos aufgrund der nachstehende Bedingungen, welche durch Auftragserteilung als anerkannt gelten.

         Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich.

 

02.   Vertragsabschluss:

         Unsere Angebote sind immer freibleibend. Erst mit unserer schriftliche Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.

 

03.   Preise, Leistungen, Material und Maße:

         Preise, Leistungen, Material- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn in unsere Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

         Preise sind aufgrund der bei Vertragsabschluss feststehenden Kosten gültig. Änderungen von Personal- oder Transportkosten sowie Materialpreisen bis zum                                Lieferzeitpunkt ändern anteilsmäßig auch den jeweils vereinbarten Preis. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer,

         die vom Käufer zu tragen ist. Die Preise verstehen sich ab Werk St. Pantaleon ohne Verpackung. Maße können aus handwerklichen und technischen Gründen

abgeändert werden. Geringfügige Maßdifferenzen können vorkommen und daher nicht beanstandet werden. Wenn einzelne Maße genau eingehalten werden

         müssen, so ist dies gesondert anzugeben.  

 

03.a. Verpackung:

Die Kosten für die Verpackung trägt der Auftraggeber. Einwegpaletten werden nicht rückerstattet. Einsatzpaletten, Einsatzkisten - Gebinde und dgl. werden bei UNBESCHÄDIGTER Rückgabe gutgeschrieben oder vergütet. Für den, für uns kostenlosen Rücktransport von Einsatzpaletten, Einsatzkisten - Gebinden, hat der Auftraggeber zu sorgen.    

 

04.   Lieferfrist:

Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kfm. Lieferbelange zu laufen. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Ausbleiben von Rohmaterial), die außerhalb des Willens oder Einflussnahme des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Aus derartigen Überschreitungen der Lieferfrist

         kann der Kunde keinerlei Schadenersatz oder sonstige Ansprüche ableiten.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers und Kunden voraus. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur Erfüllung verlangen, oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird wirksam, falls wir die Nachfrist schuldhaft versäumen. Andere Ansprüche, aus welchem Titel immer, können nicht erhoben werden, insbesondere besteht kein Anspruch

auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens.    

 

05.   Erfüllung:

         Die Lieferung ist erfüllt:

a)       Für Lieferungen ab Werk bei Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft;

b)       Für Lieferungen mit Aufstellung bei Beendigung der Montage.

Verzögert sich der Abgang aus dem Lieferwerk, der beginn oder die Durchführung der Montage ohne unser Verschulden, gilt als Erfüllungszeitpunkt der Zeitpunkt der Abgabe der Versandbereitschaftsmeldung.

 

06.   Gefahrenübergang:

         Die Gefahr geht ab Werk auf den Kunden über. Ist der Kunde in Annahmeverzug, so geht bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf diesen über.

 

07.   Mängelhaftung:

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 2 Tagen nach Empfang der Ware eingeschrieben schriftlich an uns ergehen. Die Prüfung der Ware muss stets vor dem Verlegen vorgenommen werden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können nicht mehr angenommen werden. Weitere Ansprüche, wie Schadenersatz, Konventionalstrafen und ähnliches, werden nicht anerkannt.

Gewährleistungsansprüche in form von Preisminderung oder Wandlung bestehen nicht. Die Gewährleistungsansprüche sind somit auf Verbesserung und Nachtrag beschränkt.

Es besteht auch keine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz, wenn wir nicht innerhalb der angemessenen Frist von 14 Tagen nach Schadensfall als Hersteller oder Importeur schriftlich namhaft gemacht werden und uns in dieser Frist dies Namhaftmachung in Kopie per eingeschriebenem Brief nicht zugeht.

Solange der Kunde die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir zur Mängelbehebung nicht verpflichtet. Ebenso nicht, wenn unsere Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Kunden beeinträchtigt sind.

 

08.   Zahlung:

         Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:

         1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, der Rest ohne Verzug zum angeführten Zahlungsziel.

Sämtliche Zahlungen müssen für uns spesenfrei erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Bei Zielüberschreitung sind die um 3% erhöhten bankmäßigen Zinsen als Verzugszinsen sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Eine nach vorheriger gegenseitiger Verständigung erfolgte Entgegennahme von Schecks oder Wechsel kann nicht an Zahlungsstatt anerkannt werden und hat erst schuldbefreiende Wirkung, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und keine Rückbelastung erfolgt.

         Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 

09.   Eigentumsvorbehalt:

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller und Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen; er hat gegebenenfalls Dritten gegenüber das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die mit der Rückholung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

         Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.          

Im Falle eines Verkaufes der Ware zur Weiterveräußerung durch den Besteller oder Kunden ist dessen Kaufpreisforderung gegenüber dem Dritten bis zur Höhe der Forderung des Lieferers an diesen abzutreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

 

10.   Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand:

     a. Gerichtsstand ist Mattighofen und Erfüllungsort ist St. Pantaleon. Es bleibt uns jedoch vorbehalten auch am Sitze des Kunden Klage zu erheben.

     b. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

 

11.   Nebenabreden:

         Mündliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen betreffend das Abgehen von der Schriftform.

 

12.   Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Punktes 4. der Lieferbedingungen, soweit sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich          verändern, oder auf den Betrieb des Lieferers oder Unterlieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung                wird der Vertrag angemessen angepasst.

         Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.